Termes et conditions
1. Vertragsgegenstand
1.1. Die K-Tech handels AG (CHE-372.086.746) (das "Unternehmen") verkauft, liefert und montiert
Klima- und Kälteanlagen an ihre Kunden (jeweils der "Kunde" bzw. die "Kunden"; das
Unternehmen und der jeweilige Kunde gemeinsam die "Parteien") und erbringt verschiedene
damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie insbesondere Wartungen und
Servicedienstleistungen. In der Folge wird der Verkauf, die Lieferung und die Montage von
Klimaanlagen als "Lieferung(en)" und Dienstleistungen wie Wartungen und
Servicedienstleistungen als "Leistung(en)" bezeichnet. Wird in der Folge nicht explizit zwischen
Lieferungen und Leistungen unterschieden, gelten die jeweiligen Bestimmungen sowohl für
Lieferungen wie auch für Leistungen.
1.2. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB (die "AGB") gelten für alle vom
Unternehmen an die Kunden erbrachten Lieferungen und Leistungen und bilden einen
integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags (wie nachfolgend
definiert). Die AGB gelten insoweit, als der jeweilige Vertrag keine abweichenden Bestimmungen
enthält. Mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung bzw. dem Vertragsschluss
anerkennt der Kunde ausdrücklich diese AGB; sie finden auch ohne Unterzeichnung Anwendung.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen oder andere Bedingungen des Kunden und/oder
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen
oder anderer zur Anwendung gelangender Bestimmungen werden nicht akzeptiert und sind
unwirksam, solange diese vom Unternehmen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Vertragsschluss; keine Änderungen; keine Abtretung
2.1. Bei Lieferungen: Gestützt auf die vom Kunden erhaltenen Unterlagen (die "Kundenunterlagen")
sowie einer allfälligen Erstsichtung vor Ort, erstellt das Unternehmen dem Kunden eine Offerte
(die "Offerte"). Durch mündliche oder schriftliche (digitale Form genügt) Annahme der Offerte
bzw. Auftragserteilung durch den Kunden entsteht zwischen dem Unternehmen und dem Kunden
ein verbindlicher Vertrag (der "Vertrag").
2.2. Bei Leistungen: Bei Leistungen entstehen der verbindliche Vertrag zwischen dem Unternehmen
und dem Kunden mit beidseitiger Unterzeichnung des vom Unternehmen angebotenen Vertrags.
2.3. Ohne gegenteilige Abrede zwischen den Parteien ist die Vertragssprache Deutsch.
2.4. Nach Vertragsschluss ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Änderungs- oder
Annullierungswünsche des Kunden zu akzeptieren. Änderungen des Vertrags haben nur
Gültigkeit, wenn sie vom Unternehmen schriftlich (digitale Form genügt) bestätigt werden.
Stimmt das Unternehmen schriftlich einer Annullierung zu, hat der Kunde dem Unternehmen bei
Lieferungen eine Entschädigung in Höhe von 25% der Abschlusssumme zu zahlen.
2.5. Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht berechtigt,
den Vertrag oder einzelne Teile davon, sowie Rechte und Pflichten, welche sich daraus ergeben,
an eine Drittpartei zu übertragen oder abzutreten. Jegliche Bestimmungen und Bedingungen aus
dem Vertrag verpflichten die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger und Rechtserwerber.
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3. Kundenunterlagen; Rechte an der Offerte
3.1. Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Angabe der einer Offerte bzw. einem Vertrag
zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen sowie den weiteren Angaben in den
Kundenunterlagen und hat das Unternehmen auf bestehende gesetzliche, behördliche und
andere Vorschriften aufmerksam zu machen, welche sich auf die Ausführung und den Betrieb
sowie auf Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, aber
berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Angaben zu überprüfen und schliesst, soweit gesetzlich
zulässig, jegliche Haftung für fehlerhafte oder nicht/ungenügend zur Verfügung gestellte
Kundenunterlagen aus.
3.2. Entsprechen die vom Kunden gegenüber dem Unternehmen gemachten Angaben nicht den
tatsächlichen Verhältnissen, oder hatte das Unternehmen keine Kenntnis von Umständen, welche
die Verwendung anderer Werkstoffe oder eine andere Ausführung bedingt hätten, so gehen die
durch die Änderungen verursachten Mehrkosten vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Bei
Änderungen muss der Kunde das Unternehmen unverzüglich darüber informieren und ihm die
geänderten Pläne zukommen lassen.
3.3. Eine Offerte, sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere Entwürfe,
Zeichnungen, Pläne und Berechnungen, welche dem Kunden nicht explizit vom Unternehmen
bzw. dessen Vertreter zu Eigentum übergeben wurden, bleiben Eigentum des Unternehmens und
dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht,
noch kommerziell genutzt werden. Wird die vom Unternehmen dem Kunden vorgelegte Offerte
von diesem nicht berücksichtigt bzw. kommt es nicht zum Vertragsschluss, muss der Kunden dem
Unternehmen sämtliche dazugehörigen Unterlagen auf erstes Verlangen zurückgeben.
4. Preise
4.1. Vorbehältlich des nachstehenden Absatzes verstehen sich die in der Offerte bzw. im Vertrag
genannten Preise für die Lieferungen und Leistungen des Unternehmens in Schweizer Franken
und franko Verwendungsstelle im Bau, einschliesslich vollständiger Montage der Anlage und
Betriebsprobe bzw. Leistung vor Ort.
4.2. In der Offerte bzw. im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, insbesondere auf Wunsch oder aufgrund
einer Nichtleistung des Kunden ausgeführte Änderungen oder Mehrarbeiten, werden nach
Zeitaufwand und das dabei verwendete Material zu Regiepreisen berechnet. Alle in der Offerte
bzw. im Vertrag erwähnten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer, es sei denn, diese ist
explizit aufgeführt. Ausserhalb der Öffnungszeiten des Unternehmens wird eine Pauschale von Fr.
450.00 berechnet. In dringenden Fällen wird ein Expresszuschlag von Fr. 250.00 berechnet.
Wartezeit, die vom Kunden verursacht wird, wird in Regiepreisen berechnet.
4.3. Das Unternehmen behält sich vor die obgenannten Preise abzuändern. Bei einer Preisänderung
gilt der anwendbare Preis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
4.4. Der Kunde ist nicht befugt, Forderungen des Unternehmens mit allfälligen Gegenforderungen zu
verrechnen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Rechnungsstellung durch das Unternehmen erfolgt per Post oder E-Mail. Abweichungen
werden auf Wunsch des Kunden soweit möglich umgesetzt und zu aktuellen Regiepreisen pro
Stunde berechnet.
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5.2. Bei Lieferungen: Die in der Offerte genannte Vertragssumme ist ohne jeden Abzug oder
Rückbehalt wie folgt zahlbar bzw. wird ohne Mahnung wie folgt fällig: (i) 50% Vorkasse
(Vorauszahlung) bei Bestellung bzw. Rechnungsstellung; (ii) 50% bei Inbetriebnahme. Die
Inbetriebnahme gilt als erfolgt, sobald die Montage abgedrückt (Druckprobe, Dichtheitskontrolle)
werden kann, auch wenn kleinere Abschluss- und Regulierungsarbeiten erst später erfolgen. Kann
die Inbetriebnahme der Anlage aus Gründen, die nicht dem Unternehmen anzulasten sind, nicht
stattfinden, muss die Schlusszahlung innerhalb von dreissig Tagen nach Fertigstellung der
Montage geleistet werden.
5.3. Bei Leistungen: Bei Leistungen wird die im Vertrag genannte Vertragssumme ohne jeden Abzug
oder Rückbehalt innert 10 Tagen nach Abschluss des Vertrages bzw. Rechnungsstellung zahlbar
bzw. wird ohne Mahnung direkt fällig.
5.4. Ab Fälligkeit der genannten Zahlungen werden, vorbehältlich anders lautender Abmachungen, für
die Dauer der Verzögerung Verzugszinsen von 5% jährlich berechnet. Bei einer ersten
Zahlungserinnerung werden keine Gebühren erhoben. Bei der zweiten Mahnung ist die
Gesellschaft berechtigt ein Inkasso einzuleiten. Sämtliche mit einem Inkasso
zusammenhängenden Kosten und Gebühren trägt der Kunde. Seitens des Unternehmens werden
bei der zweiten Mahnung Fr. 30.00 und bei der dritten Mahnung Fr. 50.00 dem Kunden in
Rechnung gestellt.
5.5. Rechnungen für Regiearbeiten sind netto zahlbar. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Zahlungen
wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Unternehmen nicht
anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten. Dem Unternehmen steht es
zu (i) die Auslieferung pendenter Aufträge (Lieferungen und Leistungen) von der vollständigen
Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen und/oder (ii) den Auftrag zu annullieren
bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen nach Fälligkeit
vollständig bezahlt.
6. Lieferungen des Unternehmens; Garantie des Unternehmens bei Lieferungen
6.1. Der Leistungsumfang des Unternehmens bei Lieferungen richtet sich nach dem zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrag. Das Unternehmen garantiert dem Kunden insbesondere, dass
alle Arbeiten entsprechend den Regeln der Baukunst ausgeführt werden. Abweichungen oder
weitergehende Leistungen werden durch das Unternehmen nur nach deren vorgängiger
schriftlicher Zustimmung erbracht bzw. Vertragsbestandteil. Ohne spezifische vorgängige
Abmachung werden die Lieferungen des Unternehmens zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten des
Unternehmens erbracht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich die Arbeitszeiten ändern
können.
6.2. Der Unternehmer trägt die Verantwortung für eine fachgerechte Implementierung der
Komponenten und bietet im Sinne der Systemgarantie Gewähr für die durch ihn gelieferte Anlage.
Für die Anlage gilt eine Garantiefrist von 2 Jahren, für Ersatzteile gilt eine Garantiefrist von 1 Jahr
(jeweils die "Garantiefrist"). Die Garantiefrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage, bei
Ersatzteilen ab dem Liefertag. Verzögert sich die Inbetriebnahme der Anlage aus vom
Unternehmen nicht zu vertretenden Gründen, beginnt die Garantiefrist 30 Tage nach Ablieferung.
6.3. Das Unternehmen verpflichtet sich:
- während der Dauer der Garantiefrist auf schriftliches Ersuchen des Kunden hin alle gelieferten
Teile, die infolge von Material-, Konstruktions- oder Ausführungsmängeln schadhaft oder
unbrauchbar wurden, innerhalb nützlicher Frist zu reparieren oder zu ersetzen;
- davon erfasst ist 1 Satz Material als Reserve pro Anlage;
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- während der Garantiezeit haftet das Unternehmen auch für Schäden an der gelieferten
Anlage;
- bei Störungen an der Anlage bemüht sich das Unternehmen die jeweilige Störung spätestens
innert 3 Arbeitstagen beim Kunden zu beheben.
6.4. Das Unternehmen haftet nur, wenn die Mängel bzw. Schäden unverzüglich durch den Kunden
schriftlich (digital genügt) gemeldet werden.
6.5. Im Falle einer gerechtfertigten Beanstandung bzw. Mängelrüge kann der Kunde Ersatzlieferung
resp. Behebung des Mangels (Nachbesserung), nach Wahl des Unternehmens, verlangen.
Sämtliche anderen Gewährleistungsrechte, wie Wandelung, Minderung und/oder Schadenersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausdrücklich ausgeschlossen.
6.6. Ersetzte Teile sind Eigentum des Unternehmens und sind diesem vom Kunden entschädigungslos
auszuhändigen. Das Unternehmen ist von jeder Haftung befreit, wenn an der Anlage ohne seine
vorgängige schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden (z.B.
durch Fremdfirmen) oder die Mängel auf fehlenden oder unzureichenden Unterhalt sowie
falscher Bedienung (Manipulation) des Kunden selbst oder unbestimmter Dritter zurückführen
sind. Insbesondere auch Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an
Ventilatoren, Motoren, Pumpen, Befeuchter oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.
Wenn nach Ablauf eines Jahres noch kein Service durchgeführt wurde, gilt die Vermutung, dass
allfällige Mängel gestützt auf unzureichenden Unterhalt des Kunden zu verantworten sind. Das
Unternehmen haftet zudem nicht, wenn Mängel durch den Kunden anderweitig schuldhaft
herbeigeführt oder verursacht wurden.
7. Leistungen des Unternehmens; Garantie des Unternehmens bei Leistungen
7.1. Unter Leistung wird eine Dienstleistung des Unternehmens verstanden, die der Vorsorge, der
Kontrolle und/oder der Erhaltung einer Anlage dient. Eine Leistung ist keine Reparaturmassnahme
im Sinne von Ziffer 6 oben bzw. sie erfolgt unabhängig von einer möglichen Garantie unter einer
Lieferung. Eine Leistung des Unternehmens entbindet den Kunden nicht von der Beachtung und
Erfüllung der jeweiligen Bedienungs- und Pflegehinweise der jeweiligen Anlageart. Insbesondere
sind in einer Leistung keine Ersatz- oder Verschleissteile enthalten. Diese werden nur nach
Rücksprache auf Nachweis und gesonderter Beauftragung ausgetauscht.
7.2. Das Unternehmen leistet im Rahmen des im jeweiligen Vertrag angegebenen Leistungsumfang
dafür Gewähr, dass die Leistungen wie im Vertrag angegeben, fachgerecht ausgeführt werden.
7.3. Für unsachgemäss ausgeführte Leistungen haftet das Unternehmen nur, wenn die Mängel bzw.
Schäden unverzüglich durch den Kunden schriftlich (digital genügt) gemeldet werden.
7.4. Für Leistungen des Unternehmens gilt weiter Folgendes:
- Das Unternehmen verpflichtet sich, sich die Zeit für die vertragsgemäss vereinbarte Leistung
zu reservieren;
- das Unternehmen kann den Zeitpunkt der Leistung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes
jedoch frei wählen;
- anlässlich einer Leistungserbringung ersetztes Material sowie die für eine Leistung des
Unternehmens benötigen Einsatzfahrzeuge werden separat nach Aufwand zu den jeweils
anwendbaren Stundensätzen des Unternehmens verrechnet; die anwendbaren Stundensätze
werden soweit möglich im Vertrag ausgewiesen;
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- vorbehaltlich einer separaten vertraglichen Abrede werden Leistungen des Unternehmens nur
während den gewöhnlichen Arbeitszeiten des Unternehmens durchgeführt. Der Kunde nimmt
zur Kenntnis, dass sich die Arbeitszeiten ändern können.
7.5. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass dem Fachpersonal des Unternehmens freien und sicheren
Zugang zu der zu wartenden Anlage gewährleistet wird. Zudem hat der Kunde das Fachpersonal
des Unternehmens auf mögliche spezielle Gefahren auf dem Weg zur und im Bereich der zu
wartenden Anlage hinzuweisen bzw. diese Gefahren soweit möglich zu beseitigen.
Kann das Unternehmen die Leistung nicht wie vertraglich vereinbart ausführen und ist der Grund
nicht auf das Verschulden des Unternehmens zurückzuführen:
- entfallen allfällige vertraglich vereinbarte Rabatte; und
- das Unternehmen behält sich vor, allfällige Aufwände dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7.6. Die Vertragsdauer sowie die Kündigungsfristen von Leistungs-Verträgen werden im jeweiligen
Vertrag vereinbart. Ohne genteilige Vereinbarung gilt für Wartungsverträge Folgendes:
- Ein Wartungsvertrag wird auf 1 Jahr abgeschlossen und sind mit 3-monatiger Kündigungsfrist
auf Ende eines jeden Jahres kündbar;
- erfolgt keine Kündigung, erneuert sich der jeweilige Wartungsvertrag automatisch um ein
weiteres Jahr;
- sollte das Unternehmen das Geschäft einstellen oder aus dem zumutbaren Einzugsgebiet des
Kunden wegziehen, können beiden Parteien den jeweiligen Leistungs-Vertrag mit sofortiger
Wirkung künden.
8. Haftungsausschluss
8.1. Die Haftung des Unternehmens für (i) Mangelfolgeschäden (insbesondere für Schäden unter dem
oder um das Klimagerät, Betriebsunterbruch, Warenschäden am Kühlgut etc.) (ii) indirekte
Schäden, (iii) Verzugsschäden, (iv) Gewinneinbussen, (v) Wertminderungsansprüche, (vi)
Konventionalstrafen gegenüber Dritten, sowie (vii) Schäden, die durch höhere Gewalt, Feuer,
Frost oder eine Änderung des Wärmeträgers verursacht werden, wird soweit gesetzlich zulässig
vollumfänglich wegbedungen. Das Unternehmen haftet zudem nicht für Dritte, insb. seine
Lieferanten und Hersteller. Diese Haftungsbeschränkung gilt für Ansprüche unter jedem
Rechtstitel.
8.2 Die maximale Höhe des vom Unternehmen zu ersetzenden Schadens entspricht den Kosten für
die Reparatur bzw. Änderung der Anlage. In jedem Fall ist der Schaden, auf den vom Kunden unter
dem Vertrag tatsächlich bezahlen Vertragswert beschränkt.
9. Termine
Lieferfristen bzw. Fertigstellungstermine bei Neu- oder Umbauten können nur dann eingehalten
werden, wenn der Stand der Bauarbeiten weder den Montagebeginn verzögert, noch die
Montagearbeiten in irgendeiner anderen Weise behindert. Schadenersatzansprüche des Kunden
wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Kunde kann wegen verspäteter Lieferung
auch nicht vom Kauf zurücktreten.
10. Rechte an Lieferungen; Immaterialgüterrechte
10.1. Sämtliche Lieferungen unter einem Vertrag bleiben bis zum vollständigen Eingang der Bezahlung
der Vertragssumme im Eigentum des Unternehmens, selbst wenn diese in ein unbewegliches
Werk integriert worden sind. Das Unternehmen ist jederzeit bis zur vollumfänglichen Bezahlung
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der Vertragssumme zur Demontage berechtigt. Zudem ist das Unternehmen berechtigt, den
Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register am Wohnsitz / Sitz des Kunden eintragen zu
lassen.
10.2.Durch Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch das Unternehmen an den Kunden
verbleiben sämtliche Immaterialgüterrechte (Handelsnamen, Logos, Designs, Marken und
sonstige Schutzrechte) vom Unternehmen beim diesem und gehen nicht auf den Kunden über.
Ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung ist der Kunde auch nicht berechtigt,
Immaterialgüterrechte des Unternehmens zu verwenden oder zu vervielfältigen.
11. Lieferungen und Leistungen von Drittunternehmen
Leistungen und Lieferungen, die gemäss dem zwischen dem Kunden und dem Unternehmen
geschlossenen Vertrag nicht vom Unternehmen, sondern von einem Drittunternehmen, zu
erbringen sind, gehen - auch wenn sie für die Erstellung der Anlage notwendig sind -zu Lasten des
Kunden. Insbesondere sind dies: (i) Alle Maurer-, Gipser-, Maler-, Schreiner-,
Zimmermannsarbeiten etc.; (ii) Alle Heizungs- und Sanitärinstallationen; (iii) Alle elektrischen
Installationen; (iv) Die Inbetriebnahme der peripheren Anlagen resp. Anlagenteile; (v) Mithilfe
beim Abladen, Einbringen und Setzen von Geräten; (vi) Sicherstellung der Zugänglichkeit und
Vorbereitung des Standplatzes; (vii) Licht-, Wasser- und Stromversorgung während unserer
Arbeiten; (viii) Spezialwerkzeuge für die Einbringung und Montage der Anlage, wie Kran, Stapler,
Rolli, Gerüste etc., (ix) Sämtliche baulichen Sicherheitsvorkehrungen; und (x) Arbeits- und
Gesundheitsschutz nach EKAS-Richtlinien. Das Unternehmen schliesst, soweit gesetzlich zulässig,
jegliche Haftung für diese Leistungen von Drittunternehmen aus.
12. Datenschutzbestimmungen
Im Rahmen der Erbringung der Lieferungen und Leistungen bearbeitet das Unternehmen
Personendaten der Kunden und gegebenenfalls von Drittpersonen. Für weitere Informationen
zum Datenschutz wird auf die Datenschutzerklärung des Unternehmens verwiesen, die unter
https://www.k-techhandel.ch/ abrufbar ist.
13. Nichtigkeit, Durchsetzbarkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags (inkl. AGB) ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert. Die ungültigen oder nicht
durchsetzbaren Bestimmungen sind in diesem Fall durch solche zu ersetzen, welche dem
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen am nächsten
kommen. Gleiches gilt auch bei einer vertraglichen Lücke.
14. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Streiks, Aufstand, Aufruhr, Ausschreitungen, terroristische
Handlungen, Naturkatastrophen, Brände, Pandemien, Epidemien, Werkschliessung(en) auf
behördliche Anweisung etc., die ausserhalb der vernünftigen Einflussmöglichkeit der Parteien
liegen, befreien das Unternehmen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von
ihrer Verpflichtung zur Liefer- bzw. Leistungserbringung. Das Unternehmen gibt in diesem Fall
dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen. Wenn
die Liefer- bzw. Leistungserbringung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten
Verzögerung für das Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht
mehr verwertbar ist, ist das Unternehmen ohne Ersatzfolgen zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag
berechtigt.
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15. Änderung dieser AGB
Das Unternehmen behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Materielle Änderungen
der AGB werden dem Kunden schriftlich oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.
Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Version der AGB.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist materielles schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG) und weiterer
kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Bern/Schweiz.
K-Tech handels AG, Stand: 29.01.2024